Vollstreckungsrecht

EINFÜHRUNG

Die Anwaltskanzlei Juraj Marinić ist auf die Einziehung von Geldforderungen spezialisiert und bietet ihren Mandanten umfassende rechtliche Unterstützung in allen Stufen des Beitreibungsprozesses (im außergerichtlichen Verfahren sowie im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren), von der ersten Beratung bis zur endgültigen Durchsetzung der Forderungseintreibung, sowohl in der Republik Kroatien als auch und im Ausland, in Zusammenarbeit mit den dortigen Partnern.

Unsere langjährige Erfahrung, Wissen und Qualität im Inkasso von Geldforderungen für Mandanten verbinden wir mit der ständigen Trend- und Bedürfnissenbeobachtung unserer Mandanten, kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung unserer Mitarbeiter und Investieren in die modernste IT-Technologien.

Unsere Kanzlei ist stolz auf die Effizienz und Schnelligkeit bei der Beitreibung von Geldforderungen, wobei wir jeden Mandanten individuell ansprechen und einen personalisierten Service den Bedürfnissen des Mandanten entsprechend gewährleisten.

In diesem Sinne umfassen unsere Dienstleistungen die Verwaltung von Verfahren und Streitigkeiten sowie anderen rechtlichen Prozessen mit einem maßgeschneiderten Ansatz für die spezifischen Bedürfnisse jedes Mandanten, um optimale Ergebnisse und Rechtsschutz für den Mandanten zu gewährleisten.

 

VERFAHREN UND VOLLSTRECKUNGSMASSNAHMEN ZUR EINBEZIEHUNG VON GELDFORDERUNGEN

Im Falle der Nichterfüllung des Forderungsanspruchs des Mandanten gegenüber dem Schuldner im Rechtsbehelfsverfahren (was möglich, aber nicht zwingend erforderlich ist) und um unsere Arbeit und die Vorgehensweise in bestimmten Zwangsvollstreckungsverfahren operativ bestmöglich darzustellen, wird Ihnen der Überblick über den Handlungsspielraum in Standardvollstreckungsverfahren auf Grundlage öffentlicher Urkunde wie folgt gegeben:

 

  1. Eingehen des Falls des Mandanten (in einer Excel-oder ähnlichen IT-Format Tabelle – mit Grunddaten + Rechnungen, Auszügen offener Posten oder anderen gescannten Originaldokumenten), einschließlich:
  • Trennung und Auswahl von Fällen, die nicht für Rechtsakte in Frage kommen (verstorbene und abgemeldete natürliche Personen, oder juristische Personen im Konkurs oder Vorinsolvenz, nicht mehr existierende und gelöschte juristische Personen)
  • Kopieren der notwendigen Daten in die Tabellen zur Eingabe des Falles in das IT-System (Vorname, Nachname, Adresse, Vertragskonto, Forderungsbetrag)
  • Kopieren der Rechnung aus der Rechnungstabelle, des Fälligkeitsdatums sowie jedes einzelnen zu zahlenden Betrags;
  1. Nachdem der Fall in das System eingetragen ist, damit er aufgrund der IT-Plattform der e- Vollstreckung verfolgt werden kann, wird der Fall auch in das e- Vollstreckungssystem eingegeben.

Einzugebende Daten:

  • Gläubiger - alle Daten
  • Anwalt des Gläubigers – alle Daten
  • Schuldner – alle Daten
  • Forderungen – jede einzelne Rechnung wird mit dem Betrag, Fälligkeitsdatum, Zinsart, IBAN (für die Zahlung), Referenznummer der Zahlungsfreigabe sowie Zahlungsmodell erfasst;

 

  1. Nachdem alle Daten erfasst werden, erfolgt die Erstellung des Antrags auf Vollstreckung, der über ein einzigartiges elektronisches System zur e- Vollstreckung dem zuständigen Gericht eingereicht wird.

 

  1. Nach Erhalt der Informationen über den eingereichten Vollstreckungsantrag werden die Daten (Notar, Aktennummer, notarielle Vorgangsnummer) in die Tabelle des Gläubigers sowie in das System eingegeben, so dass man über alle erforderlichen Daten verfügt;

 

  1. Wir erhalten vom Notar per E-Mail eine Aufforderung zur Zahlung eines Vorschusses für die Vollstreckungskosten des Notars, die wir der Partei täglich per E-Mail zusenden;

 

  1. Nachdem der Notar den Fall erhalten hat (für die Bearbeitung des Falles gilt eine Frist von 30 Tagen), sendet der Notar dem Schuldner eine Mitteilung mit einem Vollstreckungsvorschlag, wonach er innerhalb von 15 Tagen den Hauptbetrag inklusiv Zinsen sowie die Anwaltskosten und die Kosten der Zusendung an den Notar in Höhe von 12,50 Euro begleichen kann;

Da einige Notare einen Nachweis über die geleistete Vorauszahlung verlangen, senden wir den Nachweis per E-mail an den Notar, nachdem der Kunde die Zahlung geleistet hat und uns einen Zahlungsbeleg darüber vorgelegt hat.

Alternativ schlagen wir die Installation vom VACO-System vor, das die Einziehung von Vorschüssen beim Notar im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens einfacher und schneller bearbeitet, und der Notar dann dem Mandanten den Betrag im Namen der Vorschüsse direkt in Rechnung stellt, ohne dass dafür ein Nachweis der geleisteten Zahlung für jeden einzelnen Fall vorgelegt werden muss (die meisten Notare arbeiten mit diesem System). Andernfalls werden Notare im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung des Vorschusses nicht in der Angelegenheit tätig.

Darüber hinaus ist es für den Mandanten erforderlich, ein Konto bei der FINA zu eröffnen, um Vorschüsse im Namen der Umsetzung bestimmter vollstreckbarer Titel einzuziehen, und eine allgemeine Vollmacht für die Vertretung eines Anwalts vor der FINA vorzulegen (in allen diesen technischen Verfahren, Fällen und Details, erhalten unsere Mandanten volle Unterstützung unserer Mitarbeiter);

 

  1. Nach Ablauf der Frist von 15 Tagen, innerhalb derer der Schuldner die Schulden begleichen konnte, erlässt der Notar einen Vollstreckungsbeschluss, den er dem Schuldner zum ersten Mal (ERSTZUSTELLUNG) per Einschreiben zustellt.

Geht dem Schuldner der Bescheid zur 1. Zustellung nicht ein, müssen für die 2. Zustellung (ZWEITZUSTELLUNG) mindestens 30 und höchstens 60 Tage vergehen. Wenn dem Schuldner der Beschluss über die Vollstreckung nicht bei der Zweitzustellung zugestellt werden konnte, wird er über die Gerichtstafel des Gerichts zugestellt und bleibt acht Tage lang an der Gerichtstafel hängen. Am neunten (9.) Tag wird der Vollstreckungsbeschluss von der Gerichtstafel entfernt und 17 Tage danach wird der Vollstreckungsbeschluss rechtskräftig und vollstreckbar;

 

  1. Wenn der Vollstreckungsbeschluss rechtskräftig und vollstreckbar wird, prüfen unsere Mitarbeiter mit dem Mandanten, ob in dem Fall Zahlungen vorliegen, und gemäß den erhaltenen Zahlungsdaten wird der Fall zur Vollstreckung (Zwangseintreibung) an die FINA im erforderlichen Umfang weitergeleitet (durch das Ausfüllen der FINA Zahlungsanforderung);

 

  1. Unmittelbar nach der Übermittlung des Falles an die FINA zur Zwangseintreibung wird das zuständige Gericht gebeten, dem Mandanten – dem Gerichtsvollzieher – die ersten (1.) weiteren Kosten zuzusprechen, indem der Antrag per elektronischer Kommunikation an das Gericht übermittelt und Unterlagen beigefügt werden, d. h. die Kosten für die Übermittlung einer gültigen und vollstreckbaren Vollstreckungsentscheidung auf der Grundlage eines authentischen Dokuments an die FINA zur Vollstreckung, weil der Gerichtsvollzieher die fällige Forderung nicht innerhalb der Pariser Frist (Frist für die freiwillige Schadensregulierung) beglichen hat (Antrag auf Inkasso mit Stempel von FINA, gescannte endgültige und vollstreckbare Entscheidung über die Vollstreckung;

 

  1. Nachdem das zuständige Gericht einen Beschluss über die Zuerkennung der ersten (1.) weiteren Kosten erlassen hat, wird unverzüglich eine Klausel über die Rechtskräftigkeit und Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses beantragt (nachdem diese Eigenschaften für jeden einzelnen Gerichtsbeschluss erworben wurden);

 

  1. Wenn wir einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss über die ersten (1.) weiteren Kosten erhalten, wird dieser der FINA zur Vollstreckung vorgelegt (selbstverständlich, wenn der Schuldner die auf diesem Beschluss stützenden Kosten nicht freiwillig gezahlt hat) und der Antrag auf Direkteintreibung mit den dazugehörigen Unterlagen ausgefüllt (eingescannter rechtskräftiger und vollstreckbarer Beschluss);

 

  1. Unmittelbar nachdem wir den Fall zur Vollstreckung bei der FINA eingereicht haben, wird ein zweiter (2.) weiterer Kostenantrag gestellt, indem beim Gericht per E-Mail der Antrag auf Gewährung dieser Kosten unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen eingereicht wird (Antrag auf Direktzahlung der ersten (1.) weiteren Kosten mit Stempel der FINA, eingescannter rechtskräftiger und vollstreckbarer Beschluss über weitere Kosten);

 

  1. Wenn wir den rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss über die zweiten (2.) weiteren Kosten erhalten, wird dieser zusammen mit dem Ausfüllen des Antrags auf direkte Zahlung zur Vollstreckung bei der FINA eingereicht (selbstverständlich, wenn der Schuldner diese nicht freiwillig gezahlt hat) mit der dazugehörigen Dokumentation (gescannter rechtskräftiger Beschluss).

Im Fall der Erhebung der Klage und Bearbeitung einer Vielzahl einzelner Vollstreckungsakten sowie aufgrund der täglichen Zahlungen im Einzelfall benötigen wir Personen beim Mandanten, die uns zur Verfügung stehen, um diese Zahlungen zu prüfen und rechtszeitig mit entsprechenden Verfahrensmaßnahmen (z. B. rechtzeitige Aussetzung der Vollstreckung im Falle einer Zahlung vor Erlass eines Vollstreckungsbeschlusses etc.) reagieren zu können.

KLAGE

Es ist selbstverständlich, dass, wenn der Schuldner rechtzeitig und ordnungsgemäß Einspruch gegen den Vollstreckungsbeschluss auf der Grundlage einer amtlichen Urkunde einlegt und den Vollstreckungsbeschluss anfechtet, der Vollstreckungsbeschluss durch einen Notar auf der Grundlage einer amtlichen Urkunde durch die Entscheidung des Gerichts ungültig wird. Dann werden alle Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt, wie im Falle einer Beschwerde gegen Zahlungsaufforderung (der Fall geht vor Gericht).

Für jeden Rechtsstreit werden wir den Mandanten um relevante materielle Unterlagen bitten, um die Begründetheit und Höhe jedes Anspruchs nachzuweisen, da diese für die erfolgreiche Führung dieser Rechtsstreitigkeiten notwendig sind und wir daher entsprechende Unterstützung (eine Person beim Mandanten) benötigen, um betreffende Unterlagen zuzusenden.

Nachdem einzelne Entscheidung rechtskräftig wird und je nach Inhalt der einzelnen Entscheidung, prüfen wir gemeinsam mit dem Mandanten, ob im Einzelfall einige Zahlungen eingegangen sind, und wenn dies nicht der Fall ist, führen wir die Vollstreckung der FINA im Wesentlichen wie vorher beschrieben im Falle der Vollstreckung von fälligen Forderungen aufgrund rechtskräftiger und vollstreckbarer Vollstreckungsbeschlüsse auf der Grundlage eines öffentlichen Dokumenten.

KLAGE GEGEN ERBEN UND RECHTSNACHFOLGERN

- Im Falle des Todes des Schuldners als natürliche Person oder der Beendigung des Bestehens des Schuldners als juristische Person, holen wir nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens vom verstorbenen Schuldner den Beschluss über die Erbschaft oder entsprechende Unterlagen über die Beendigung des Bestehens des Schuldners als juristische Person ein, wenn entsprechendes Vermögen und Erben (bzw. Rechtsnachfolger juristischer Personen) vorhanden sind, und erheben Klage gegen Erben und Rechtsnachfolger.

- In der Regel ist das Verfahren identisch mit dem Fall, in dem die Klage gegen aktive Schuldner erhoben wird, wobei das E-Vollstreckungssystem aufgrund mehr Erben bzw. Rechtsnachfolger (und damit mehr Schuldner) etwas mehr Aufwand verlangt, was wiederum wegen erhöhter Zahl der Vollstreckungsschuldner zu einer gestiegenen Anzahl technischer Verfahren bei der Dateneingabe und anderen technischen Operationalisierungen führt.

 

WICHTIGER HINWEIS!

Das vorgeschlagene Modell kann teilweise im Detail modifiziert und den entsprechenden Bedürfnissen des Mandanten angepasst werden. 

Die Anwaltsgebühr wird nur dann einfordert, wenn sie von der Gegenpartei – dem Schuldner – geltend gemacht wird, und zwar in dem Umfang, der beglichen wird.Falls ein Teil des Anwaltshonorars in einem bestimmten Fall nicht von der Gegenpartei – dem Schuldner – eingetrieben werden kann, ist der Mandant - Vollstreckungsgläubiger nicht verpflichtet, dem Anwalt die Kosten zu zahlen, die nicht von der Gegenpartei bezahlt wurden.